STATUTEN
vom 7. April 2019, Fassung vom 14. März 2022

l.   Sitz, Zweck

= = = = = = = =  


Artikel 1

Unter dem Namen «Gesellschaft zur Förderung des geistigen Reichtums» (Im folgenden «Verein» genannt) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

 

Artikel 2         

Der Verein betrachtet als seine Aufgabe die Bewusstmachung und Sensibilisierung jedes Individuums, jeder Familie, jeder Gruppe, jeden Volkes sich als Träger von geistigem Reichtum zu begreifen. Er möchte beitragen diesen Reichtum zu vertiefen und weiter zu entwickeln. Zum geistigem Reichtum gehören insbesondere:

A)           Kreativität, Talente, Intuition und Intelligenz,

B)           die körperliche und geistige Gesundheit,

C)           die soziale Kompetenz,

D)           die individuelle und kollektive Geschichte,

E)           Gebräuche und Eigentümlichkeiten des eigenen Kulturkreises,

F)           die eigene Sprache, Literatur, Musik und Kunst,

G)          das geistige Eigentum.

 

Zur Erreichung seiner Ziele benützt er:

a)             Beratung zu Fragen der Persönlichkeitsentwicklung,

b)             Kurse zu Ernährungs- und zur Gesundheitsthemen,

c)             Studienreisen, Seminare, Ferienangebote,

d)             Foren zu historischen, gesellschaftlichen, philosophischen und spirituellen Themen,

e)             Feste, Gedenkfeiern und andere kulturelle Veranstaltungen,

f)             Lesungen, Konzerte, Sprachkurse, Ausstellungen,

g)            Beratung zu Fragen des geistigen Eigentums.

 

Der Verein möchte mit Individuen und Gruppen kooperieren.

Der Verein kann zur Unterstützung seiner Ziele Medien produzieren und verteilen.

Der Verein kann Personal zu ortsüblichen Minimallöhnen anstellen.

Der Verein erstrebt keinerlei Gewinne.

 

ll. Organisation

= = = = = = = = = 


Artikel 3         

Der Verein kennt zwei Formen der Mitgliedschaft:

a)             Die unbefristete Mitgliedschaft

b)             Die zeitlich befristete Mitgliedschaft.

 

Artikel 4         

Organe des Vereins sind:                        

a)        die Mitgliederversammlung 

b)       der Vorstand.

                       

Artikel 5         

Der Ein- und Austritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand erlässt Richtlinien über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Bei Austritt wird der Mitgliedsbeitrag nicht erstattet.

 

Artikel 6         

Die Mitgliederversammlung erfolgt auf Anordnung des Vorstandes.
Die Mitglieder erhalten mindestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung eine Einladung und eine Traktandenliste. Elektronisch übermittelte Einladungen sind gültig. Jeder Teilnehmer kann weitere Traktanden für die Mitgliederversammlung vorschlagen. Vorschläge und Anträge sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

 

Artikel 7         

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget und beschliesst über alle weiteren Aktivitäten. Entscheide bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann ganz oder teilweise über ein audiovisuelles Netzwerk erfolgen.

 

Artikel 8         

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Personen, welche den Verein vertreten, sowie die Art ihrer Zeichnung. 

 

III.   Finanzen

= = = = = = = = 


Artikel 9         

Dem Verein stehen an Einnahmen zur Verfügung:  

a)         Beiträge der Mitglieder, 

b)         Spenden, 

c)         Schenkungen.

 

Artikel 10       

Die Einnahmen dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung verwendet werden. Der Verein ist international tätig. Der Verein kann Liegenschaften erwerben oder mieten, sofern er diese im Sinne seiner Zielsetzung verwendet. Das Vermögen des Vereins darf nicht in Finanzanlagen investiert werden.

 

Artikel 11       

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

IV.   Statutenänderung und Auflösung

= = = = = = = = = = = = = = = = = = = 

Artikel 12       

Statutenänderung oder Auflösung des Vereins können nur in Vereinsversammlungen beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck und unter Bekanntgabe der zu behandelnden formulierten Anträge wenigstens zehn Tage vorher einberufen worden sind. Es ist dafür die 2/3 Mehrheit der Anwesenden notwendig.

 

Artikel 13       

Im Falle der Auflösung des Vereines ist die Liquidation des Vereinsvermögens durch den Vorstand zu regeln.

 

Feuerthalen, 14. März 2022


Präsident       

Matthias Riepenhoff    


Aktuar

Patric Ostertag